Gemäß § 51 Satz 1 der Grundordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 01.01.2024 in der jeweils gültigen Fassung gibt sich der Studentische Konvent folgende Geschäftsordnung
Der Studentische Konvent der Technischen Hochschule Ingolstadt sowie dessen Gremien orientieren sich in ihren Positionen an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Er arbeitet grundsätzlich überparteilich.
Des Weiteren bekennt sich der Studentische Konvent in seinen Haltungen zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit.
Daraus resultiert eine Verwehrung jeglicher Art der Ausgrenzung von Menschen, insbesondere gegen jede Art von Antisemitismus, Rassismus, Sexismus, gegen die Ausgrenzung von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit und die Benachteiligung von Menschen aufgrund ihrer Herkunft, ihrer sexuellen Neigung oder Identität.
In Fragen wissenschaftlicher Natur beruft der Studentische Konvent sich auf den gegenwärtigen allgemeingültigen wissenschaftlichen Konsens.
Aus dieser Bekennung ergibt sich die Pflicht, gegen jegliche Tendenzen zu arbeiten, die den genannten Prinzipien widersprechen
(1) 1Der Studentische Konvent vertritt gemäß den geltenden Rechtsnormen die gesamte Studierendenschaft und sorgt dafür, dass ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst geregelt werden. 2Er arbeitet dabei besonders mit den Studierenden und ihren Fachgruppen, aber auch mit den sonstigen Gremien der Hochschule und außerhochschulischen Einrichtungen oder Gremien und kommunalen Trägern an den jeweiligen Standorten zusammen.
(2) Als Leitlinien gelten die in § 36 der Grundordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 01.01.2024 in der jeweils gültigen Fassung festgehaltenen Aufgaben für den Studentischen Konvent.
(3) Darüber hinaus vertritt der Studentische Konvent die hochschulpolitischen Interessen der Studierenden.
(1) Gemäß §37 der Grundordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 01.01.2024 in der jeweils gültigen Fassung wählt der Studentische Konvent aus seiner Mitte drei Personen zum Vorsitz. Diese gewählten Personen sind in ihren Aufgaben und der Vertretung des Konvents gleichberechtigt. Der Vorsitz des Studentischen Konvents beruft den Studentischen Konvent ein.
(2) 1Grundsätzlich leitet der Vorsitz die Sitzungen des Konvents und bestimmt eine Protokollführung. 2Der Vorsitz kann die Diskussionsleitung delegieren. 3Auf mehrheitlichen Wunsch der Mitglieder des Konvents kann gegebenenfalls im Verlauf der Sitzung eine neue Diskussionsleitung bestimmt werden.
(3) 1Der Vorsitz vertritt den Konvent nach außen und arbeitet dabei eng mit den Mitgliedern des Studierendenrats zusammen.
(4) 1Bei Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden des erstgewählten Vorsitzes übernimmt der zweitgewählte Vorsitz die Aufgabe. 2Der Konvent kann in seiner nächsten regulären Sitzung einen neuen Vorsitz wählen, sofern zwischen dem Ausscheiden und der Neuwahl höchstens 14 Tage liegen..
(5) Darüber hinaus beruft der Vorsitz des Konvents nach § 40 Absatz 2 Satz 5 der Grundordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt mindestens einmal pro laufendem Semester alle Fachschaftsvertretungen zur Austauschsitzung ein.
(1) 1Der Studentische Konvent wird nach den jeweils gültigen Rechtsgrundlagen gewählt und setzt sich zusammen wie in der Grundordnung der Hochschule festgelegt.
(2) 1Die Namen der gewählten Mitglieder des Studentischen Konvents sind öffentlich und in angemessener Form am Campus und im Internetauftritt publik zu machen.
(3) 1Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und eigenverantwortlich im Rahmen der geltenden Bestimmungen. 2Die Konventsmitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. 3Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.
(4) 1Für den Fall, dass ein direkt gewähltes Konventsmitglied frühzeitig ausscheidet und kein Ersatz vorhanden ist, bleibt der betreffende Sitz unbesetzt; eine Ergänzungswahl findet nicht statt.
(1) 1Eine Sitzung wird durch den Vorsitz unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. 2Der Vorsitz lädt während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal im Monat zu einer Sitzung ein.
(2) 1Im Übrigen ist eine Sitzung auf Verlangen von mindestens 25 v. H. der Stimmen des Konvents binnen 14 Tagen einzuberufen.
(3) 1Der Vorsitz legt Sitzungsort und -zeit fest. 2Die Ladungsfrist beträgt fünf Werktage. 3Die Einladung erfolgt mittels elektronischer Post (E-Mail)
(1) 1Die Tagesordnung soll folgende Punkte in folgender Reihenfolge enthalten:
2Die Tagesordnung kann folgende weitere Punkte zusätzlich enthalten
(2) 1Die Tagesordnung kann durch die Sitzungsleitung vor Feststellung der Beschlussfähigkeit geändert werden.
(1) 1Alle Sitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt. 2Der Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit kann vom Konvent mit einfacher Mehrheit, auch in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen werden. Die Öffentlichkeit wird mittels einer angemessenen Übertragung hergestellt. Die Hochschulöffentlichkeit wird mittels möglicher aktiver Teilnahme sichergestellt.
(2) 1Direkt und indirekt gewählte Studierendenvertreter*innen können nicht ausgeschlossen werden, außer es handelt sich um rein Konvents Interne Belange.
(3) 1Bei Angelegenheiten, die Mitglieder des Konvents oder der gesamten Studierendenvertretung betreffen, ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(1) 1Jedes Mitglied des Konvents ist verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen. Die Anwesenheit aller Teilnehmenden wird protokolliert.
(2) 1Im Falle der Verhinderung ist eine schriftliche Stimmrechtsübertragung der eigenen Stimme an ein Mitglied des Konvents zulässig. 2Ein Stimmrecht kann auch an ein weiteres Mitglied der Fachschaft der eigenen Fakultät übertragen werden. 3Sofern einer Person mehrere Stimmrechte übertragen werden, kann diese nur eines von den übertragenen Stimmen wahrnehmen.
(3) 1Bleibt ein Mitglied des Konvents an zwei aufeinanderfolgenden ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen unentschuldigt fern, so hat der Vorsitz es unverzüglich schriftlich zu der Erklärung aufzufordern, ob es sein Amt ausübt. 2Geht dem Vorsitz diese Erklärung nicht innerhalb von 21 Tagen zu und erscheint das Mitglied des Konvents nicht zur nächsten Sitzung des Konvents, so übt es sein Amt nicht aus. 3Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern das Mitglied des Konvents ordnungsgemäß vertreten oder durch höhere Gewalt am Erscheinen verhindert wurde.
(1) 1Die Sitzungsleitung obliegt grundsätzlich dem Vorsitz und sollte aus mindestens zwei Personen im Sitzungssaal bestehen.
(2) 1Der Konvent kann für die Dauer der Sitzung aus seiner Mitte Mitglieder in die Sitzungsleitung mit einfacher Mehrheit wählen. 2Diese Wahlen finden offen statt.
(3) 1Die Sitzungsleitung hat sachlich und unparteiisch zu erfolgen.
(4) 1Die Sitzungsleitung übt während der Sitzung das Hausrecht im Sitzungssaal aus.
(5) 1Die Sitzungsleitung kann bei Bedarf Rufe zur Ordnung und Rufe zur Sache an einzelne Anwesende erteilen.
(6) 1Wird ein Anwesender oder eine Anwesende dreimal während einer Sitzung zur Sache oder zur Ordnung gerufen, wird er oder sie nicht mehr auf die Redeliste aufgenommen. 2Über diese Konsequenz ist beim zweiten Ruf hinzuweisen.
(7) 1Stört ein Anwesender oder eine Anwesende die Sitzung in besonderem Maße, kann die Sitzungsleitung ihn oder sie des Raumes verweisen. 2Wird ein stimmberechtigtes Mitglied verwiesen, so erlischt sein oder ihr passives Wahlrecht nicht. 3Eine solche Störung kann insbesondere auch ein vierter Ordnungsruf sein.
(1) 1Anträge sind die Grundlage des Studentischen Konvents, um Beschlüsse zu fassen. Ein Antrag umfasst einen Antragstext, einen Beschlussvorschlag, eine Begründung sowie die Antragstellenden.
(2) 1Antragsberechtigt sind alle Studierendenvertreter*innen der Hochschule oder durch den Konvent mit einer Aufgabe beauftragten Person. 2Anträge an den Konvent bedürfen der Schriftform und müssen mindestens sechs Werktage vor dem Beginn der Sitzung bei dem Vorsitz eingegangen sein, um behandelt zu werden.
(3) 1Dringlichkeitsanträge müssen bis zum Beginn der Sitzung bei der Sitzungsleitung eingehen. 2Über die Dringlichkeit von Anträgen entscheidet die Sitzungsleitung nach eigenem Ermessen. 3Ein Widerspruchsrecht besteht nicht. 4Dringlichkeitsanträge werden immer behandelt, wenn diese von mindestens 25 v.H. der Konventsmitglieder beantragt werden.
(4) 1Ein Änderungsantrag kann bis zur Eröffnung der Abstimmung über den zu ändernden Antrag oder Dringlichkeitsantrag gestellt werden. 2Der Änderungsantrag und der Antrag oder Dringlichkeitsantrag können verbunden zur Abstimmung gestellt werden. 3Ein in der Sitzung gestellter Antrag, der den Inhalt eines Antrags oder Dringlichkeitsantrags wesentlich ändert, erfordert einen Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(5) 1Auf Verlangen eines Mitglieds ist der Antrag vor der Abstimmung nochmals im Wortlaut zu verlesen.
(6) 1Ein innerhalb einer Sitzung bereits behandelter oder vertagter Antrag kann im Einzelfall in der gleichen Sitzung zurückgeholt werden, wenn dies der Sitzungsleitung aus besonderen Gründen angebracht erscheint. 2Für eine Rückholung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
(1) 1Bei Anträgen ist grundsätzlich zuerst der antragsstellenden Person das Wort zu erteilen. 2Eventuelle Redezeitbeschränkungen finden hierbei keine Anwendung.
(2) 1Nach der Vorstellung des Antrags durch die antragsstellende Person wird die Generaldebatte eröffnet.
(3) 1Nach der Generaldebatte über den Antrag folgt die Generaldebatte über Änderungsanträge.
(4) 1Falls mehrere Änderungsanträge zum gleichen Antrag vorliegen, ist zuerst der weitestgehende Änderungsantrag zu behandeln.
(5) 1Auf Wunsch eines Mitglieds des Konvents findet bei Personenwahlen eine Personendebatte statt. 2Diese kann durch Antrag zur Geschäftsordnung frühestens nach 15 Minuten abgebrochen werden. 3Die Personendebatte findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Kandidierenden statt. 4Der Inhalt der Personendebatte wird nicht im Protokoll wiedergegeben.
(1) 1Eine Sitzung des Konvents ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als 50 v. H. der Stimmen anwesend sind. 2Stimmrechtsübertragungen werden nicht mitberücksichtigt. 3Eine Sitzung des Konvents ist beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
(2) 1Zu Beginn jeder Sitzung ist die Beschlussfähigkeit des Konvents festzustellen.
(3) 1Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist die Sitzung zu schließen. Alle nicht behandelten Anträge und Tagesordnungspunkte sind auf die nächste ordentliche Sitzung zu vertagen
(4) 1Während wegen Beschlussunfähigkeit vertagten Anträgen und Tagesordnungspunkten ist der Konvent beschlussfähig, wenn mindestens 25 v. H. der Mitglieder anwesend sind. 2In der Einladung zur Sitzung ist auf wegen Beschlussunfähigkeit vertagten Anträgen und Tagesordnungspunkten gesondert hinzuweisen.
(5) 1Mitglieder des Studentischen Konvents, die gemäß §6 Abs 3. Satz 2 ihr Amt nicht ausüben, werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt. 2Die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl anwesender Mitglieder gemäß Abs. 1 Satz 1 wird auf Grundlage der verbleibenden Mitglieder, die ihr Amt ausüben, berechnet.
(1) 1Ein Beschluss kann nur abgestimmt werden, wenn ein Beschlussvorschlag aus einem Antrag vorliegt. 2Sollte ein Tagesordnungspunkt mit dem Ziel der Information oder der Debatte die Notwendigkeit eines Beschlusses aufzeigen, kann eine Abstimmung erfolgen, nachdem eine angemessene Pause für die Formulierung eines Beschlussvorschlags gewährt wurde. 3Die Dauer der Pause soll den Teilnehmenden ermöglichen, den Vorschlag klar und rechtlich einwandfrei zu formulieren.
(2) 1Der Konvent fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, sofern keine anderen Ordnungen und Satzungen Abweichendes vorsehen. 2Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn es mehr Fürstimmen als Gegenstimmen gibt. Die 2/3 Mehrheit ist erreicht, wenn es mindestens doppelt so viele Fürstimmen wie Gegenstimmen gibt.
(3) 1Bei einer Enthaltungsmehrheit gilt ein Antrag als nicht behandelt. Eine Enthaltungsmehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Enthaltungen die Zahl der Fürstimmen und Gegenstimmen übersteigt.
(4) 1Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht behandelt.
(5) 1Der Vorsitz führt das Beschlussbuch, das sämtliche Beschlüsse im endgültigen Wortlaut und alle Wahlentscheidungen enthält. 2Das Beschlussbuch ist unter Verschluss aufzubewahren. 3Mitgliedern des Konvents und der Studierendenvertretung ist Einsicht zu gewähren.
(6) 1Beschlüsse von grundsätzlicher oder längerfristiger Bedeutung sind vom Vorsitz in geeigneter Weise zu sammeln. 2Mitgliedern des Konvents und der Studierendenvertretung ist Einsicht zu gewähren.
(7) 1Der Vorsitz ist für die Weiterleitung sämtlicher Beschlüsse und Wahlentscheidungen an die zuständigen Stellen verantwortlich.
(8) 1Umlaufverfahren sind nach aktuell geltenden Regeln (siehe § 51 Abs. 2 Grundordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 12.12.2018 in der Fassung vom 27.04.2020) zulässig.
(9) 1Ein Meinungsbild spiegelt die Meinung der einzelnen Studierendenvertreter*innen wieder. 2Jedes Mitglied der Studierenden kann sich bei einer Meinungsabfrage beteiligen. 3Sie erfolgt während der Sitzung als einfache Abfrage oder über digitale Werkzeuge in geeigneter Form.
(1) 1Anträge zur Geschäftsordnung können alle Mitglieder der Studierendenvertretung stellen. 2Die Wortmeldung erfolgt durch gleichzeitiges Heben beider Hände oder Zuruf. 3Ein Geschäftsordnungsantrag ist sofort zu behandeln. 4Vortragende Personen dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
(3) 1Anträge zur Geschäftsordnung gelten als angenommen, sofern keine Gegenrede gehalten wird. 2Gibt es eine Gegenrede gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung, ist eine Abstimmung durchzuführen.
(4) 1Bei Abstimmungen über Anträge zur Geschäftsordnung sind alle anwesenden Mitglieder des Konvents stimmberechtigt, soweit andere Ordnungen nichts Anderes bestimmen. 2Anträge zur Geschäftsordnung bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit, soweit andere Ordnungen nichts Anderes bestimmen.
(6) 1Anträge zur Geschäftsordnung nach (2) h), o) und r) sind ohne Gegenrede sofort anzunehmen. 2Ein Antrag nach (2) d) ist spätestens nach dem Schluss des vorausgehenden Tagesordnungspunktes zu stellen.
(7) 1Anträge zur Geschäftsordnung nach (2) j), k) und m) sind anzunehmen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder zustimmen.
(8) 2Anträge zur Geschäftsordnung nach (2) g), i) und p) sind anzunehmen, wenn mindestens 2/3 der Anwesenden zustimmen.
(1) 1Die konstituierende Sitzung ist öffentlich und innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl des Studentischen Konvents durch das Präsidium der Hochschule einzuberufen.
(2) 1Die Hochschulleitung bzw. eine Vertretung der Hochschulleitung leitet die Sitzung und die Wahl, bis der neu gewählte Vorsitz des Studentischen Konvents die Wahl angenommen hat. 2Nachdem der Vorsitz gewählt wurde, übernimmt dieser die Leitung der Sitzung.
(3) 1In der konstituierenden Sitzung hat der Konvent auch über die Weiterführung der Arbeitskreise zu entscheiden. 2Hierbei sind die jeweiligen Arbeitskreise eingeladen ihre bisherige Arbeit vorzustellen.
(1) 1Personenwahlen haben geheim und analog zu erfolgen. 2Anträge zur Geschäftsordnung nach §11 (2) n) finden keine Anwendung.
(2) 1Sofern weniger oder gleich viele Kandidierende zur Wahl stehen als Plätze zur Verfügung stehen, kann en bloc gewählt werden, falls kein Mitglied des Konvents widerspricht.
(3) 1Eine kandidierende Person ist gewählt, wenn er oder sie die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(4) 1Erreicht keine kandidierende Person im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl unter den beiden kandidierenden Personen durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
(5) 1Erreicht auch in der Stichwahl keine kandidierende Person die absolute Mehrheit, so entscheidet der Vorsitz über das weitere Vorgehen nach billigem Ermessen.
1Der Konvent wählt in der Konstituierenden Sitzung Mitglieder der Gruppe der Studierenden in den Landesstudierendenrat nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayHIG. 2Eine Nachwahl kann nach Grundordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt § 41 Abs. 5 erfolgen.
Die Mitglieder gewählt vom Studentischen Konvent in den Landesstudierendenrat sollen sich wie folgt zusammensetzen:
Bewerbungen müssen schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten, um als vollständig und gültig anerkannt zu werden:
1Die Amtszeit beträgt ein Jahr. 2Die Wahlperiode beginnt mit dem 1. Oktober eines jeden Jahres und endet spätestens mit dem Ablauf des 30. September des darauffolgenden Jahres.
Die Wahl erfolgt nach den Wahlgrundsätzen des Studentischen Konvents geregelt in § 13 KGO.
1Sollte ein durch den Studentischen Konvent entsandtes Mitglied zur Sprecher\*in des Bayerischen Landesstudierendenrats gewählt werden, gilt dies als Rücktrittserklärung des Mitglieds. 2Der Rücktritt wird mit der Annahme der Wahl wirksam. 3In der darauffolgenden Sitzung des Studentischen Konvents ist eine Nachwahl durchzuführen.
(1) 1Der Studentische Konvent unterstützt durch die Gründung von Arbeitskreisen (AK) das soziale und gesellschaftliche Engagement der Studierenden und fördert deren geistige, musische, künstlerische und sportliche Interessen.
(2) 1Der Studentische Konvent kann in jeder seiner Sitzungen eigenständig Arbeitskreise gründen. 2Mitglieder können alle Hochschulangehörigen sein. 3Nach der Gründung können die Arbeitskreise mit finanziellen Mitteln versehen werden. 4Sie handeln eigenständig, besitzen jedoch auf Verlangen eine Auskunftspflicht gegenüber dem Konvent und dem Studierendenrat..
(3) 1Die Gründung erfolgt durch Bestätigung des Studentischen Konvents mit einfacher Mehrheit.
(4) 1Die Projekte der Arbeitskreise sollten jede Amtsperiode neu evaluiert werden.
(5) 1Ein Mitglied des Konvents darf jederzeit mit schriftlicher Begründung einen Antrag auf Auflösung eines Arbeitskreises im Studentischen Konvent stellen. 2Stimmt der Konvent dem Antrag mit einfacher Mehrheit zu, muss dem Arbeitskreis in der darauffolgenden Konventssitzung die Möglichkeit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. 3Danach wird über die endgültige Auflösung mit einfacher Mehrheit abgestimmt. 4Zwischen den beiden Sitzungen führt der Arbeitskreis seine Arbeit fort.
(1) 1Ausschüsse können vom Konvent gebildet werden. 2Ausschüsse bearbeiten konkrete, fachliche Fragestellungen und bereiten demnach Beschlussentwürfe für den Konvent vor. 3Sie unterstützen die inhaltliche Arbeit des Studierendenrats, können diesen aber auch selbst um Rat fragen. 4Sie sollen mindestens einmal in der Amtsperiode tagen, außer der Konvent gibt einen anderen Rhythmus der Sitzungen vor. 5Mitglieder können alle direkt und indirekt gewählten Studierendenvertreter*innnen sein.
(2) 1Der Konvent bildet dauerhaft den Haushaltsausschuss.
(3) 1Ein Ausschuss muss mindestens einen Vorsitz haben. Es kann ein stellvertretender Vorsitz gewählt werden. 2Die maximale Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses ist bei der Einrichtung festzulegen.
(4) 1Der Vorsitz lädt grundsätzlich zu den Sitzungen des Ausschusses ein und ist dem Konvent gegenüber rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.
(5) 1Die Protokolle der Ausschusssitzungen sind dem Vorsitz des Konvents zeitnah zuzuleiten.
(6) 1Diese Geschäftsordnung findet sinngemäß Anwendung auf die Ausschüsse.
(1) 1Der HA besteht aus:
2Die Mitglieder des HA sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn die schutzwürdigen Interessen Dritter berührt werden. Art. 18 Abs. 3 BayHSchG ist zu beachten.
(2) 1Der HA nimmt folgende Aufgaben wahr:
(3) 1Der HA tagt pro Legislaturperiode mindestens zweimal in der Weise, dass dem Konvent in der Novembersitzung der Haushaltsplanentwurf für das kommende Haushaltsjahr vorgelegt werden kann.
(4) 1Der HA tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. 2Die Termine sind grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Studierendenrat zu treffen.
(1) 1Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung müssen in der Einladung zur ordentlichen Sitzung deutlich gekennzeichnet sein.
(2) 1Eine Änderung der Geschäftsordnung kann nur in einer beschlussfähigen Sitzung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(1) 1Diese Ordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Konvent am 30.03.2022 in Kraft.
(1) 1Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein, so bleiben die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit der Geschäftsordnung insgesamt hiervon unberührt. 2Der Studentische Konvent verpflichtet sich für diesen Fall, unwirksame oder nichtige Klauseln durch rechtswirksame zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommen und die gesetzlich zulässig sind. 3Das Gleiche gilt, falls die Geschäftsordnung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthalten sollte.
Gemäß § 55 Satz 1 der Grundordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 12.12.2018 und § 18 Geschäftsordnung des Konvents der Technischen Hochschule Ingolstadt in der jeweils gültigen Fassung erlässt der Studentische Konvent folgende Änderungssatzung:
Die Geschäftsordnung des Konvents der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 31.03.2022 wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 1 Teil 2 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Gemäß §43 der Grundordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 12.12.2018 in der jeweils gültigen Fassung wählt der studentische Konvent aus seiner Mitte zwei Personen zum Vorsitz. Diese gewählten Personen sind in ihren Aufgaben und der Vertretung des Konvents gleichberechtigt. 1Der Vorsitz des Studentischen Konvents beruft den Studentischen Konvent ein. Der Vorsitz hat eine Konventssitzung binnen 14 Tagen einzuberufen, sobald dies von mindestens 25 v.H. der Mitglieder des Studentischen Konvents unter Angabe einer Tagesordnung beantragt wird.
(2) 1Grundsätzlich leitet der Vorsitz die Sitzungen des Konvents und bestimmt eine Protokollführung. 2Der Vorsitz kann die Diskussionsleitung delegieren. 3Auf mehrheitlichen Wunsch der Mitglieder des Konvents kann gegebenenfalls im Verlauf der Sitzung eine neue Diskussionsleitung bestimmt werden.
(3) 1Der Vorsitz vertritt den Konvent nach außen und arbeitet dabei eng mit den Mitgliedern des Sprecherrats zusammen.
(4) 2Bei Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden des erstgewählten Vorsitzes übernimmt der zweitgewählte Vorsitz die Aufgabe. Der Konvent kann in seiner nächsten regulären Sitzung einen neuen Vorsitz wählen, sofern zwischen dem Ausscheiden und der Neuwahl höchstens 14 Tage liegen.
Der bisherige § 4 wird wie folgt neu gefasst:
(1) 1Die Tagesordnung kann folgende Punkte enthalten:
Der bisherige § 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) 1Im Falle der Verhinderung ist eine schriftliche Stimmrechtsübertragung der eigenen Stimme an ein Mitglied des Konvents zulässig. 2Ein Stimmrecht kann auch an ein weiteres Mitglied der Fachschaft der eigenen Fakultät übertragen werden. 3Sofern einer Person mehrere Stimmrechte übertragen werden, kann diese nur eines von den übertragenen Stimmen wahrnehmen, sofern die Person nicht bereits drei Stimmen besitzt.
Der bisherige § 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) 1Die Sitzungsleitung obliegt grundsätzlich dem Vorsitz und sollte aus mindestens zwei Personen bestehen.
Der bisherige § 13 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) 1Personenwahlen haben geheim und analog zu erfolgen. 2Anträge zur Geschäftsordnung nach §11 (2) n) finden keine Anwendung.
(1) 1Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Konvent am 09.11.2022 in Kraft.
Diese Satzung wurde am 10.11.2022 in der Technischen Hochschule Ingolstadt niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 10.11.2022 durch Veröffentlichung auf der Lernplattform Moodle bekannt gegeben. Tag der Bekanntgabe ist daher der 10.11.2022
Gemäß § 55 Satz 1 der Grundordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 12.12.2018 und § 18 Geschäftsordnung des Konvents der Technischen Hochschule Ingolstadt in der jeweils gültigen Fassung erlässt der Studentische Konvent folgende Änderungssatzung:
Die bisherigen Paragrafen §14 ff. werden um eine Ziffer erhöht:
§ 14 Arbeitskreise → § 15 Arbeitskreise
§ 15 Ausschüsse → § 16 Ausschüsse
§ 16 Änderung der Geschäftsordnung → § 17 Änderung der Geschäftsordnung
§ 17 Inkrafttreten → § 18 Inkrafttreten
§ 18 Salvatorische Klausel → § 19 Salvatorische Klausel
Die bisherige Geschäftsordnung wird um § 14 ergänzt dieser lautet:
§ 14 Entsendungen in den Landesstudierendenrat
1Der Konvent wählt in der Konstituierenden Sitzung Mitglieder der Gruppe der Studierenden in den Landesstudierendenrat nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayHIG. 2Eine Nachwahl kann nach Delegiertensatzung THI § 1 Abs. 5 erfolgen.
Die Mitglieder gewählt vom studentischen Konvent in den Landesstudierendenrat sollen sich wie folgt zusammensetzen:
Bewerbungen müssen schriftlich und vollständig erfolgen.
1Die Amtszeit beträgt ein Jahr. 2Die Wahlperiode beginnt mit dem 1. Oktober eines jeden Jahres und endet spätestens mit dem Ablauf des 30. September des darauffolgenden Jahres.
Die Wahl erfolgt nach den Wahlgrundsätzen des studentischen Konvents geregelt in § 13 KGO.
(1) 1Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Konvent am 15.05.2023 in Kraft.
Diese Satzung wurde am 16.05.2023 in der Technischen Hochschule Ingolstadt niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 16.05.2023 durch Veröffentlichung auf der Lernplattform Moodle bekannt gegeben. Tag der Bekanntgabe ist daher der 16.05.2023
Gemäß § 55 Satz 1 der Grundordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 01.01.2024 und § 18 Geschäftsordnung des Konvents der Technischen Hochschule Ingolstadt in der jeweils gültigen Fassung erlässt der Studentische Konvent folgende Änderungssatzung:
Die Geschäftsordnung des Konvents der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 31.03.2022 wird wie folgt geändert:
Die bisherige Zusatzbemerkung zu Beginn des Dokuments wird wie folgt neu gefasst:
Gemäß § 51 Satz 1 der Grundordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 01.01.2024 in der jeweils gültigen Fassung gibt sich der Studentische Konvent folgende Geschäftsordnung
Der Begriff „studentische Konvent“ wird im gesamten Dokument in „Studentischer Konvent“ geändert
Der bisherige § 1 I. Abs 2. wird wie folgt neu gefasst:
(2) Als Leitlinien gelten die in § 36 der Grundordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 01.01.2024 in der jeweils gültigen Fassung festgehaltenen Aufgaben für den Studentischen Konvent.
Der bisherige § 1 II. Abs 2. wird wie folgt neu gefasst:
(1) Gemäß §37 der Grundordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 01.01.2024 in der jeweils gültigen Fassung wählt der studentische Konvent aus seiner Mitte drei Personen zum Vorsitz. Diese gewählten Personen sind in ihren Aufgaben und der Vertretung des Konvents gleichberechtigt. Der Vorsitz des Studentischen Konvents beruft den Studentischen Konvent ein.
Der Begriff „Sprecherrat“ wird im gesamten Dokument in „Studierendenrat“ geändert
In § 1 II. wird der Abs. 5 hinzugefügt
(5) Darüber hinaus beruft der Vorsitz des Konvents nach § 40 Absatz 2 Satz 5 der Grundordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt mindestens einmal pro laufendem Semester alle Fachschaftsvertretungen zur Austauschsitzung ein.
Der bisherige § 2 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
(4) 1Für den Fall, dass ein direkt gewähltes Konventsmitglied frühzeitig ausscheidet und kein Ersatz vorhanden ist, bleibt der betreffende Sitz unbesetzt; eine Ergänzungswahl findet nicht statt.
Der § 4 Abs 1 wird wie folgt neugefasst:
(1) 1Die Tagesordnung soll folgende Punkte in folgender Reihenfolge enthalten:
2Die Tagesordnung kann folgende weitere Punkte zusätzlich enthalten:
Der § 4 Abs. 2 neu hinzugefügt
(2) 1Die Tagesordnung kann durch die Sitzungsleitung vor Feststellung der Beschlussfähigkeit geändert werden.
Der bisherige § 5 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst
(1) 1Alle Sitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt. 2Der Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit kann vom Konvent mit einfacher Mehrheit, auch in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen werden. Die Öffentlichkeit wird mittels einer angemessenen Übertragung hergestellt. Die Hochschulöffentlichkeit wird mittels möglicher aktiver Teilnahme sichergestellt.
Der bisherige § 5 Abs. 4 entfällt.
Der bisherige § 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) 1Die Sitzungsleitung obliegt grundsätzlich dem Vorsitz und sollte aus mindestens zwei Personen im Sitzungssaal bestehen.
Der bisherige § 10 Abs 1 wird § 8 Abs 2
Der bisherige § 10 Abs 2 wird § 8 Abs 3
Der bisherige § 10 Abs 3 wird § 8 Abs 5
Der bisherige § 10 Abs 4 wird § 8 Abs 6
Der § 110 Abs 1 wird neu hinzugefügt:
(1) Anträge sind die Grundlage des Studentischen Konvents, um Beschlüsse zu fassen. Ein Antrag umfasst einen Antragstext, einen Beschlussvorschlag, eine Begründung sowie die Antragstellenden.
Der § 10 Abs 4 wird neu hinzugefügt:
(4) Ein Änderungsantrag kann bis zur Eröffnung der Abstimmung über den zu ändernden Antrag oder Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Der Änderungsantrag und der Antrag oder Dringlichkeitsantrag können verbunden zur Abstimmung gestellt werden. Ein in der Sitzung gestellter Antrag, der den Inhalt eines Antrags oder Dringlichkeitsantrags wesentlich ändert, erfordert einen Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Der bisherige § 8 I. wird § 10 I.
Der Der § 10 I. Abs 5. wird neu hinzugefügt:
(5) 1Mitglieder des Studentischen Konvents, die gemäß §6 Abs 3. Satz 2 ihr Amt nicht ausüben, werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt. 2Die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl anwesender Mitglieder gemäß Abs. 1 Satz 1 wird auf Grundlage der verbleibenden Mitglieder, die ihr Amt ausüben, berechnet.
Der bisherige § 8 II. Abs 2 bis 8 werden die § 10 I. Abs 2 bis 9
Der § 10 Abs 1 wird neu hinzugefügt:
(1) Ein Beschluss kann nur abgestimmt werden, wenn ein Beschlussvorschlag aus einem Antrag vorliegt. Sollte ein Tagesordnungspunkt mit dem Ziel der Information oder der Debatte die Notwendigkeit eines Beschlusses aufzeigen, kann eine Abstimmung erfolgen, nachdem eine angemessene Pause für die Formulierung eines Beschlussvorschlags gewährt wurde. Die Dauer der Pause soll den Teilnehmenden ermöglichen, den Vorschlag klar und rechtlich einwandfrei zu formulieren.
Der bisherige § 11 Abs 2. Punkt c) wird wie folgt neugefasst:
c) der Antrag auf Abweichung der Reihenfolge der Tagesordnung
Der bisherige § 12 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) 1Die konstituierende Sitzung ist öffentlich und innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl des Studentischen Konvents durch das Präsidium der Hochschule einzuberufen.
Der bisherige § 14 Abs. 1 wird wie folgt neugefasst
(1) 1Der Konvent wählt in der Konstituierenden Sitzung Mitglieder der Gruppe der Studierenden in den Landesstudierendenrat nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayHIG. 2Eine Nachwahl kann nach Grundordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt § 41 Abs. 5 erfolgen.
Der bisherige § 14 Abs 3 wird wie folgt neugefasst
(3) Bewerbungen müssen schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten, um als vollständig und gültig anerkannt zu werden: Name, Alter, Studiengang sowie die Gründe für die Bewerbung als Delegierter zum Bayerischen Landesstudierendenrat
Der § 14 Abs. 6 wird neu hinzugefügt
(6) 1Sollte ein durch den Studentischen Konvent entsandtes Mitglied zur Sprecher\*in des Bayerischen Landesstudierendenrats gewählt werden, gilt dies als Rücktrittserklärung des Mitglieds. 2Der Rücktritt wird mit der Annahme der Wahl wirksam. 3In der darauffolgenden Sitzung des Studentischen Konvents ist eine Nachwahl durchzuführen.
Der fehlerhaft ausgezeichnete § 15 Abs. 6 wird zu § 15 Abs. 5
(1) 1Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Konvent am 04.02.2025 in Kraft.
Diese Satzung wurde am 04.02.2025 in der Technischen Hochschule Ingolstadt niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 04.02.2025 durch Veröffentlichung auf der Lernplattform Moodle bekannt gegeben. Tag der Bekanntgabe ist daher der 04.02.2025